Die Satzung des
Partnerschaftsvereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein
Dietramszell/Baignes-Sainte-Radegonde" mit dem Zusatz "e. V." nach
seiner Eintragung.
Er hat seinen Sitz in Dietramszell und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung und Toleranz:
Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte mit den Bürgern
anderer Staaten zu pflegen; er unterstützt den persönlichen, kulturellen
und sportlichen Austausch sowie Begegnungen über die Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland hinaus; er fördert das Verständnis für die
sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Verhältnisse
anderer Länder.
Vor allem im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Gemeinden
Dietramszell und Baignes-Ste.-Radegonde sind die freundschaftlichen und
vertrauensvollen Beziehungen zu festigen, auszubauen und weiterzuführen.
Die Förderung des Jugend- und Schüleraustauschs genießt besonderen
Stellenwert.
Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche
innerhalb der Gemeinde Dietramszell wohnt bzw. ihren Sitz hat. Sonstigen
Personen soll der Beitritt gestattet werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet jeweils die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese
den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der
Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher
Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht
entsteht jährlich in voller Höhe.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nur durch
1. die schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende,
2. den Tod oder
3. den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere
wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Zielen des Vereins
nicht in Einklang zu bringen ist; den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. das Partnerschaftskomitee und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter(inne)n, dem/der Kassier/in und dem/der Schriftführer/in.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige
Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird
für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied
nachgewählt.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt der Vollzug der Beschlüsse des
Partnerschaftskomitees und der Mitgliederversammlung sowie die
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die
Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Partnerschaftskomitees ein.
Der Vorstand hat seine Beschlüsse dem Partnerschaftskomitee auf der
nächsten Sitzung zur Billigung vorzulegen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von dem/der
Vorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt,
als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein
vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000,-- DM
verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 10 Partnerschaftskomitee
Dem Partnerschaftskomitee gehören der Vorstand (§ 8) und der Beirat an. Der Beirat setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Bürgermeister der Gemeinde Dietramszell oder einem seiner Stellvertreter,
2. drei weiteren Mitgliedern, die durch den Gemeinderat zu bestimmen sind und nicht bereits dem Vorstand angehören,
3. je einem/einer Vertreter/in der dem Partnerschaftsverein angehörenden
örtlichen Vereine und der Volksschule Dietramszell sowie
4. drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Sitzungen des Partnerschaftskomitees sollen vierteljährlich stattfinden;
auf Verlangen von fünf seiner Mitglieder ist eine Sitzung einzuberufen.
Zu den Sitzungen ist schriftlich einzuladen. § 8 gilt entsprechend.
Dem Partnerschaftskomitee obliegt die Überwachung der Tätigkeit des
Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes können von ihm jederzeit
aufgehoben bzw. abgeändert werden. Das Partnerschaftskomitee ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies
von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger
Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine
Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Jahr sowie die geplanten Vorhaben;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl auf die Dauer von zwei Jahren
a) des Vorstandes (§ 8),
b) von drei Beisitzern (§ 10 Satz 2 Nr. 4) und
c) von zwei Kassenprüfern;
4. Beschlußfassung über die Aufnahme, den Ausschluß von Mitgliedern und
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach den §§ 4 und 6;
5. Festsetzung des Jahresbeitrags;
6. Beschlußfassung über Anträge;
7. Satzungsänderungen;
8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16.
Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlußfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht
rückwirkend. Wird wegen Beschlußunfähigkeit zum seIben
Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die
Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen
gefaßt, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes
bestimmen.
Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim.
Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen
Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein
weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 14 Niederschriften
Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und
des Partnerschaftskomitees ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung ist als
Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.
§ 16 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
überträgt der Verein sein Vermögen der Gemeinde Dietramszell. Die
Gemeinde Dietramszell hat das erworbene Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden.
[Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung
des Vereins am 21. Januar 1988 in Dietramszell und durch Beschluss der
Hauptversammlung letztmals geändert am 3. Mai 1996. Seither ist sie
unverändert in obiger Fassung gültig.]