DIE SATZUNG DES
PARTNERSCHAFTSVEREINS
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Dietramszell/Baignes-Sainte-Radegonde" mit dem Zusatz
"e. V." nach seiner Eintragung.
Er hat seinen Sitz in Dietramszell und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung und Toleranz:
Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen; er unterstützt
den persönlichen, kulturellen und sportlichen Austausch sowie Begegnungen über die Grenzen der Bundesrepublik
Deutschland hinaus; er fördert das Verständnis für die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen
Verhältnisse anderer Länder.
Vor allem im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Dietramszell und Baignes-Ste.-Radegonde sind die
freundschaftlichen und vertrauensvollen Beziehungen zu festigen, auszubauen und weiterzuführen. Die Förderung
des Jugend- und Schüleraustauschs genießt besonderen Stellenwert.
Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Dietramszell wohnt
bzw. ihren Sitz hat. Sonstigen Personen soll der Beitritt gestattet werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
jeweils die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die
Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht
werden. Die Beitragspflicht entsteht jährlich in voller Höhe.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nur durch
1. die schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende,
2. den Tod oder
3. den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Zielen des
Vereins nicht in Einklang zu bringen ist; den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. das Partnerschaftskomitee und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter(inne)n, dem/der Kassier/in und dem/der
Schriftführer/in.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht
rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der
Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt der Vollzug der Beschlüsse des Partnerschaftskomitees und der Mitgliederversammlung sowie
die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des
Partnerschaftskomitees ein.
Der Vorstand hat seine Beschlüsse dem Partnerschaftskomitee auf der nächsten Sitzung zur Billigung vorzulegen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und
Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000,-- DM verpflichten,
im Namen des Vereins von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 10 Partnerschaftskomitee
Dem Partnerschaftskomitee gehören der Vorstand (§ 8) und der Beirat an. Der Beirat setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Bürgermeister der Gemeinde Dietramszell oder einem seiner Stellvertreter,
2. drei weiteren Mitgliedern, die durch den Gemeinderat zu bestimmen sind und nicht bereits dem Vorstand
angehören,
3. je einem/einer Vertreter/in der dem Partnerschaftsverein angehörenden örtlichen Vereine und der
Volksschule Dietramszell sowie
4. drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Sitzungen des Partnerschaftskomitees sollen vierteljährlich stattfinden; auf Verlangen von fünf seiner Mitglieder
ist eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist schriftlich einzuladen. § 8 gilt entsprechend.
Dem Partnerschaftskomitee obliegt die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes
können von ihm jederzeit aufgehoben bzw. abgeändert werden. Das Partnerschaftskomitee ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der
Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Jahr sowie die geplanten Vorhaben;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl auf die Dauer von zwei Jahren
a) des Vorstandes (§ 8),
b) von drei Beisitzern (§ 10 Satz 2 Nr. 4) und
c) von zwei Kassenprüfern; 4. Beschlußfassung über die Aufnahme, den Ausschluß von Mitgliedern und die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach den §§ 4 und 6;
5. Festsetzung des Jahresbeitrags;
6. Beschlußfassung über Anträge;
7. Satzungsänderungen;
8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird
nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlußunfähigkeit zum seIben
Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt, soweit gesetzliche Vorschriften
oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer
Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 14 Niederschriften
Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und des Partnerschaftskomitees ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung
ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.
§ 16 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes überträgt der Verein sein Vermögen der
Gemeinde Dietramszell. Die Gemeinde Dietramszell hat das erworbene Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
[Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 21. Januar 1988 in Dietramszell
und durch Beschluss der Hauptversammlung letztmals geändert am 3. Mai 1996. Seither ist sie unverändert in
obiger Fassung gültig.]